Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Power-Revolt GmbH

§ 1 Anwendungsbereich der Bedingungen

§ 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1.2 Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als akzeptiert. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die Power-Revolt GmbH nicht an, selbst wenn sie diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat und der Kunde auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist. Bestellungen oder Bestätigungen des Kunden, die auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweisen, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

§ 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Ihre Wirksamkeit ist von der Unterschrift des Geschäftsführers abhängig. Mitarbeiter der Power-Revolt GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

§ 3.1 Die Preisbestimmungen basieren auf unseren jeweils gültigen Preisen des Angebots. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Aufträgen ohne ausdrücklich festgelegte Preise behalten wir uns das Recht vor, den am Tag der Lieferung/Leistung gültigen Preis zu berechnen. Darüber hinaus sind wir ab einem Monat nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, sofern diese auf nach Vertragsschluss entstandenen Veränderungen preisbildender Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten) beruhen. Preiserhöhungen müssen ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich angezeigt werden. Festpreise sind davon nur ausgenommen, wenn die Änderungen nach Vertragsschluss unvorhersehbar waren.

§ 3.2 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise für Lieferungen und Leistungen ab Werk zuzüglich Verpackung und Versand-/Lieferkosten.

§ 3.3 Bei vereinbarter Lieferung sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten oder Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Der jeweils gültige Tarif wird zugrunde gelegt. Bei Lieferungen frei Haus beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen zur Berechnung von Kleinmengenzuschlägen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Teilmengenabgaben an verschiedene Stellen sind, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit von maximal 30 Minuten an der Lieferadresse enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 3.4 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Überlassung von Unterlagen/Kalkulationen

Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an allen dem Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen und Zeichnungen, vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 5 Zahlungsbedingungen

§ 5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Im Verzug sind wir berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem höheren Zinssatz in Anspruch, sind wir berechtigt, diesen Zins weiterzugeben.

§ 5.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.

§ 5.3 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die Bank nicht erfolgt ist.

§ 5.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist zu erwarten, dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§ 5.7 Wir sind berechtigt, die Bezahlung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung im Voraus zu verlangen.

§ 5.8 Zahlungen sind auf eines unserer angegebenen Konten zu leisten.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

§ 6.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 6.2 Der Kunde kann uns nach einem Monat Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug.

§ 6.3 Der Kunde kann neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 6.4 Im Falle des Verzugs kann der Kunde uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 6.5 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 6.6 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, haften wir nach Maßgabe der Ziffern 6.3. bis 6.5., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.

§ 6.7 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, geraten wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug.

§ 6.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6.9 Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 6.5.

§ 6.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 6.11 Inbetriebnahme bedeutet, dass die PV-Anlage in Betrieb ist und der Ein- bzw. Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Energieversorger stehen in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen

Power-Revolt GmbH und dem Kunden.

§ 6.12 Sollte das Objektdach des Kunden aus Well Eternit bestehen, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass es asbestfrei ist.

§ 7 Gefahrübergang

§ 7.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Kunden übergeben wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 8 Rechte bei Mängeln

§ 8.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die technischen Produktbeschreibungen sowie die jeweils gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes. Die Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen sind unverbindlich.

§ 8.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.

§ 8.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Feststellung, schriftlich anzuzeigen.

§ 8.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, leisten wir unter Ausschluss sonstiger Rechte Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand unverhältnismäßig, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht.

§ 8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln und schließen sonstige Ansprüche aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

§ 8.6 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

§ 8.7 Sachmängel der Waren, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, haben wir nicht zu vertreten.

§ 9 Haftung

§ 9.1 Wir haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen oder unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

§ 9.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln – ausgeschlossen.

§ 9.3 Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 9.4 Für Montagebeschädigungen haftet die Power-Revolt GmbH.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

§ 10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus Lieferungen und Leistungen gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

§ 10.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.

§ 10.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, sodass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache. Unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.

§ 10.5 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

§ 10.6 Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.5 folgendes: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, die Differenz zu überweisen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötigen Informationen unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Diese Pflicht besteht auch bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: Der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung zu informieren und den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinzuweisen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern gemeinsam mit uns schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

§ 11.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden gemäß § 28 BDSG gespeichert und genutzt (§ 33 BDSG).

§ 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind – das Gericht örtlich zuständig, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt.

§ 11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.

§ 11.5 Der Kunde willigt ein, dass die Power-Revolt GmbH die montierte Anlage photographisch als Referenzobjekt nutzen darf.

§ 12 Standsicherheitsnachweis (Statik)

§ 12.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Standsicherheitsnachweis (Statik) des Objektes, auf dem die Anlage installiert werden soll, auf eigene Kosten zu erbringen. Dies umfasst alle notwendigen Prüfungen und Dokumentationen, die erforderlich sind, um die Eignung des Objektes für die Installation der Anlage sicherzustellen. Die Power-Revolt GmbH übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, die aus einem fehlenden oder unzureichenden Standsicherheitsnachweis resultieren.

Stand: August 2024

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